Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 SchKG vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 SchwHiAusbauG am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie des SchKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 27 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27 Umgang mit dem Herkunftsnachweis


vorherige Änderung

 


(1) Die Beratungsstelle übersendet den Umschlag mit dem Herkunftsnachweis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur sicheren Verwahrung, sobald sie Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt hat.

(2) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vermerkt den vom Standesamt nach § 26 Absatz 7 mitgeteilten Namen des Kindes auf dem Umschlag, der seinen Herkunftsnachweis enthält.