Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen sowie die Periodizität zu verlängern, soweit die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,
- 2.
- im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der wirtschaftspolitischen Planung erforderlich ist und durch Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des ursprünglichen Erhebungsumfangs vermieden wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149