Änderung § 7 RohstoffStatG vom 08.11.2006

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§ 7 RohstoffStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 RohstoffStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 143 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen sowie die Periodizität zu verlängern, soweit die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,

2. im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der wirtschaftspolitischen Planung erforderlich ist und durch Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des ursprünglichen Erhebungsumfangs vermieden wird.






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