1Gemeinden dürfen bei den in
§ 1 genannten Wahlen mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach
§ 2 ausgewählten in weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß
§ 5 Abs. 2 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Wahlgeräte durchführen.
2Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür jeweils insgesamt 15 vom Hundert der in ihr gelegenen Wahlbezirke und Briefwahlbezirke nicht überschreiten.
3§ 3 Satz 3 bis 5 sowie
§ 4 gelten entsprechend.
4Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden mit einer Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllt, vorgenommen werden.
5Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.