§ 7 - Wahlstatistikgesetz (WStatG)

Artikel 1 G. v. 21.05.1999 BGBl. I S. 1023; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 27.04.2013 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.06.1999; FNA: 111-11 Wahlrecht
| |

§ 7 Ergebnisfeststellung



(1) Durch die Statistiken nach § 2 und die wahlstatistischen Auszählungen nach § 6 darf die Feststellung von Wahlergebnissen nicht verzögert werden.

(2) Die statistischen Ämter der Länder teilen die Ergebnisse der Statistiken nach § 2 dem Statistischen Bundesamt mit.

(3) Nach Abschluß der Aufbereitung durch die statistischen Ämter der Länder sind die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeindebehörden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed