§ 8 - Wahlstatistikgesetz (WStatG)

Artikel 1 G. v. 21.05.1999 BGBl. I S. 1023; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 27.04.2013 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.06.1999; FNA: 111-11 Wahlrecht
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§ 8 Veröffentlichung der Ergebnisse



1Die Ergebnisse der Statistiken nach § 2 dürfen nur für die Bundes- und Landesebene und die der wahlstatistischen Auszählungen nach § 6 nur für die Ebene der Gemeinde veröffentlicht werden. 2Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. 3Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder vorbehalten.



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