1Die Ergebnisse der Statistiken nach
§ 2 dürfen nur für die Bundes- und Landesebene und die der wahlstatistischen Auszählungen nach
§ 6 nur für die Ebene der Gemeinde veröffentlicht werden.
2Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.
3Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder vorbehalten.