§ 1 - Wahlstatistikgesetz (WStatG)
1. Abschnitt Allgemeine Wahlstatistik
§ 1 Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik
Das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.
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