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Änderung Besoldungsgruppe B 3 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 3


Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -

- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -

- beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

- beim Informationstechnikzentrum Bund -

- beim Bundeszentralamt für Steuern -

- als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt

(Text neue Fassung)

Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Direktor 3

Direktor und Professor 4

Generalkonsul5

Gesandter5

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Postdirektor

- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

- bei der Deutschen Post AG -

vorherige Änderung

- bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG -



- bei der Deutschen Bank AG -

- bei der Deutschen Telekom AG -

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7

- als Mitglied des Bundesrechnungshofes -

Vizepräsident

- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8

Vortragender Legationsrat Erster Klasse6

Oberst9

Kapitän zur See9

Oberstapotheker9

Flottenapotheker9

Oberstarzt9

Flottenarzt9

Oberstveterinär9

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.



(heute geltende Fassung)