Änderung Besoldungsgruppe A 10 1) Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 12.02.2009

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Besoldungsgruppe A 10 1)*) a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 10 1) n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Besoldungsgruppe A 10 1)*)


(Text neue Fassung)

Besoldungsgruppe A 10 1)


(Textabschnitt unverändert)

Konsulatssekretär Erster Klasse

Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

vorherige Änderung nächste Änderung

Seekapitän 2)



Seekapitän

Oberleutnant

Oberleutnant zur See

vorherige Änderung

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1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluss nachweist.
2) Im Bundesbereich.
*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.





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1 Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).





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