Änderung Besoldungsgruppe B 10 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 10


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Direktor beim Deutschen Bundestag

Direktor des Bundesrates

(Text neue Fassung)

 
Ministerialdirektor

- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -

- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht



- als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien -

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

vorherige Änderung

General 1)

Admiral 1)



---
1)
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.



General1

Admiral1


---
1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.




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