Änderung Besoldungsgruppe B 9 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 26.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 9


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)


(Text neue Fassung)

Botschafter1

Bundesbankdirektor2


Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Ministerialdirektor

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung - 4)

Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung

Präsident des Bundeskriminalamtes

Präsident des Bundesnachrichtendienstes

Präsident des Bundespolizeipräsidiums

Präsident des Bundesversicherungsamtes




- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3

Präsident 4

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt

vorherige Änderung


---
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3) (weggefallen)
4)
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.



---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.


(heute geltende Fassung) 



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