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Änderung 16. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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13c. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
16. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(Text alte Fassung) nächste Änderung

13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes


(Text neue Fassung)

16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr


vorherige Änderung

(1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte,
die bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend.



(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden

1. für Computernetzwerkoperationen im Rahmen
der Cyberverteidigung,

2. für
die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder

3. für die Aus-
und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1.

(2) Für denselben Zeitraum wird
die Zulage nur einmal gewährt.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium
der Verteidigung.


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