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Änderung 30. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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30. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
30. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

30. Flugsicherungslotsen


(Text neue Fassung)

30. (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 gewährt.



 
(heute geltende Fassung) 

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