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Änderung 6a. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2016

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6a. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
6a. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät


(Text neue Fassung)

6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal


vorherige Änderung

Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine der folgenden Qualifikationen besitzen und entsprechend der Qualifikation verwendet werden:

1. die Erlaubnis
als Nachprüfer von Luftfahrtgerät,

2.
die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,

3. die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),

4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit,

5. die Berechtigung als Prüfer für zerstörungsfreie Prüfungen von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Zusatzausrüstungen mit Zertifizierung nach DIN EN 4179, Ausgabe März 2017, in Verbindung mit den für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Zulassungsvorschriften.

(2)
Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(heute geltende Fassung) 

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