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Änderung Besoldungsgruppe A 13 1) Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2017

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Besoldungsgruppe A 13 1) a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 13 1) n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 13 1)


Akademischer Rat

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)2

(Text neue Fassung)

 
Kanzler Erster Klasse3, 4

Konsul

Kustos

Legationsrat

vorherige Änderung nächste Änderung

Oberamtsrat 11



Militärrabbiner5

Oberamtsrat


Oberrechnungsrat

- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -

Pfarrer 5

Rat

Seehauptkapitän3

Fachschuloberlehrer6, 7, 8

Studienrat

- im höheren Dienst -9

vorherige Änderung nächste Änderung

Stabshauptmann10

Stabskapitänleutnant10




Stabshauptmann

Stabskapitänleutnant


Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär

vorherige Änderung


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1 Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4 Im Auswärtigen Dienst.
5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8 Als Eingangsamt.
9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
10 Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.





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1 Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
2 (aufgehoben)
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4 Im Auswärtigen Dienst.
5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8 Als Eingangsamt.
9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

(heute geltende Fassung)