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Änderung Besoldungsgruppe A 16 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe A 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 16


Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor2

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -4


Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3

Generalkonsul5

Gesandter5

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7


(Text neue Fassung)

Direktor 3

Generalkonsul4


Gesandter4


Leitender Akademischer Direktor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -8



- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -5

Leitender Dekan

vorherige Änderung nächste Änderung

Leitender Direktor 10



Leitender Direktor 6

Leitender Militärrabbiner


Ministerialrat

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -11

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit11




- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -7

Museumsdirektor und Professor

vorherige Änderung nächste Änderung

Vortragender Legationsrat Erster Klasse11

Kanzler einer Universität der Bundeswehr12




Vortragender Legationsrat Erster Klasse7

Leitender Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

vorherige Änderung

- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -13

Oberst11


Kapitän zur See11

Oberstapotheker11


Flottenapotheker11


Oberstarzt11


Flottenarzt11


Oberstveterinär11



---
1 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
4 (aufgehoben)
5 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
6 Soweit nicht
in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
8 Nur in
Stellen von besonderer Bedeutung.
9 (aufgehoben)
10 Für
die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
11 Soweit nicht
in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
13 Bei
Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.



- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -8

Oberst9


Kapitän zur See9

Oberstapotheker9


Flottenapotheker9


Oberstarzt9


Flottenarzt9


Oberstveterinär9


---
1 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
5 Nur
in Stellen von besonderer Bedeutung.
6 Für
die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
7 Soweit
nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
8 Bei
Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.


(heute geltende Fassung)