Änderung Besoldungsgruppe B 8 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2018

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Besoldungsgruppe B 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2756
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 8


(Text alte Fassung)

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Mitglied des Direktoriums -

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -

Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Präsident des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung

Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundeskartellamtes

Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes

Präsident des Statistischen Bundesamtes

Präsident des Umweltbundesamtes

Präsident und
Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

(Text neue Fassung)

Direktor 1

Erster Direktor 2

Präsident 3

Präsident und Professor 4

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern
der Sozialversicherung.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.


(heute geltende Fassung) 
 



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