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Änderung Besoldungsgruppe A 15 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe A 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 15


Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Botschafter 1)

Botschaftsrat

Bundesbankdirektor 2)

Chefarzt 3)

Dekan

Direktor

Generalkonsul 5)

Gesandter 11)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 12)

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4)

Hauptkonservator

Hauptkustos

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 6)

Museumsdirektor und Professor

Oberarzt 6)

Oberlandesanwalt 4)

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 7) 8)

Realschulrektor

- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -

Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -

- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

Rektor

- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -

Schulamtsdirektor

- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -

Studiendirektor

- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)

- als der ständige Vertreter des Leiters

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 8)

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 7) 8)

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 7)

mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)

mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 7)

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 7) -

- als Leiter

einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 7) 8)

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, 7)

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 7) -

- im höheren Dienst des Bundes

als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)

Oberstleutnant 6) 10)

Fregattenkapitän 6) 10)

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär

vorherige Änderung


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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9) Höchstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
10) Auf herausgehobenen Dienstposten.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.




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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9) Höchstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
10) Auf herausgehobenen Dienstposten.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3.