5. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | 5. n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
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(Text alte Fassung) 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes | (Text neue Fassung)5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes |
(Textabschnitt unverändert) (1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als a) flugzeugtechnisches Personal, | |
b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes | b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes |
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. |