13d. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | 17. n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung)13d. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit | (Text neue Fassung)17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit |
(Textabschnitt unverändert) Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. |