16b. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | 16b. n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung) 16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR | (Text neue Fassung)16b. (aufgehoben) |
Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind. |