25. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | 25. n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung) 25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker | (Text neue Fassung)25. (aufgehoben) |
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX. |