30. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | 30. n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung) 30. Flugsicherungslotsen | (Text neue Fassung)30. (aufgehoben) |
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 gewährt. |