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Änderung Besoldungsgruppe A 16 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe A 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 16


Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Botschafter 1)

(Text neue Fassung)

Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse

vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesbankdirektor 2)

Chefarzt 3)




Bundesbankdirektor2

Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes 16)

Generalkonsul 8)


Gesandter 9)


Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 15)

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 5)

Landeskonservator




Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4

Generalkonsul5


Gesandter5


Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7

Leitender Akademischer Direktor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 10)

Leitender Dekan 4)

Leitender Direktor 13)



- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -8

Leitender Dekan

Leitender Direktor 9, 10

Ministerialrat

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) - 11)

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 7)



- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -11

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit11

Museumsdirektor und Professor

vorherige Änderung nächste Änderung

Oberlandesanwalt 5)

Senatsrat

- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde - 11)

Vortragender
Legationsrat Erster Klasse 7)

Kanzler einer Universität der Bundeswehr 14)



Vortragender Legationsrat Erster Klasse11

Kanzler einer Universität der Bundeswehr12

Leitender Regierungsschuldirektor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -

- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

Leitender Schulamtsdirektor

- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind -

- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt
-



- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

vorherige Änderung

- als Leiter

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12)

eines Gymnasiums
im Aufbau mit

mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -

- im
höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12)

Oberst 7)


Kapitän zur See 7)

Oberstapotheker 7)


Flottenapotheker 7)


Oberstarzt 7)


Flottenarzt 7)


Oberstveterinär 7)



---
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
4) Im Bundesbereich.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen
B 3, B 4.
7)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
8)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
10)
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
13) Bei
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
14)
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
15) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
16) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.




- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -13

Oberst11


Kapitän zur See11

Oberstapotheker11


Flottenapotheker11


Oberstarzt11


Flottenarzt11


Oberstveterinär11



---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
8
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
9
Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
10 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
13 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.