8c. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | 8c. n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
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(Text alte Fassung) 8c. (weggefallen) | (Text neue Fassung)8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge |
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2018 eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. |