Änderung 8c. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von 8c. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 1 7. BesÄndG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des BBesO A/B

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

8c. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
8c. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8c. (weggefallen)


(Text neue Fassung)

8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge


vorherige Änderung

 


(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2018 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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