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Änderung Besoldungsgruppe A 13 1) Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2017

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Besoldungsgruppe A 13 1) a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 13 1) n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Besoldungsgruppe B 6


(Text neue Fassung)

Besoldungsgruppe A 13 1)


vorherige Änderung

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Bundesdisziplinaranwalt

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesrechnungshof

Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -3

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

- als Leiter
einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter -

Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4


Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr


- als der ständige Vertreter des Amtschefs -


Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr


- als der ständige Vertreter des Amtschefs -


Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung


- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -5

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul6

Gesandter6

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde

als Leiter einer Abteilung,7

als Leiter einer Unterabteilung,8

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 -

-
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit


- als Geschäftsführer -3


Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung


Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk


Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung


Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung


Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe


Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr


Präsident des Bundesamtes für Justiz


Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes


Präsident des Bundesarchivs


Präsident des Bundeseisenbahnvermögens


Präsident des Deutschen Wetterdienstes


Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes


Präsident
des Kraftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Präsident und Professor der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Präsident und Professor des Johann Heinrich
von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz

Vizepräsident beim Bundeskriminalamt

Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst

Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium

Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt

Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes

Vizepräsident des Militärischen Abschirmdienstes

Vorsitzendes Mitglied
der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt


---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen
A 15, A 16, B 3, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
4 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen.
5 Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.




Akademischer Rat

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Geschäftsführer
einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)2

Kanzler Erster Klasse3, 4


Konsul


Kustos


Legationsrat


Oberamtsrat 11


Oberrechnungsrat


- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -

Pfarrer 5


Rat


Seehauptkapitän3


Fachschuloberlehrer6, 7, 8


Studienrat


- im höheren Dienst -9


Stabshauptmann10


Stabskapitänleutnant10


Major


Korvettenkapitän


Stabsapotheker


Stabsarzt


Stabsveterinär



---
1 Für Beamte
des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4 Im Auswärtigen Dienst.
5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8 Als Eingangsamt.
9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
10 Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere
des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 6 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der
Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.