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Änderung Besoldungsgruppe A 13 1) Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe A 13 1) a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 13 1) n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Besoldungsgruppe B 7


(Text neue Fassung)

Besoldungsgruppe A 13 1)


vorherige Änderung

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Ministerialdirigent

- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters
einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik


Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung


Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt


Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr


Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben


Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz


Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung


Präsident des Militärischen Abschirmdienstes


Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr


Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe


Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung


Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte


Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts


Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts


Vizepräsident

- der Generalzolldirektion -

- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -


Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1


Generalmajor


Konteradmiral


Generalstabsarzt


Admiralstabsarzt



---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.



Akademischer Rat

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erster Kriminalhauptkommissar


Erster Polizeihauptkommissar


Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)2


Kanzler Erster Klasse3, 4


Konsul


Kustos


Legationsrat


Oberamtsrat 11


Oberrechnungsrat


- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -


Pfarrer 5


Rat


Seehauptkapitän3


Fachschuloberlehrer6, 7, 8


Studienrat


- im höheren Dienst -9

Stabshauptmann10


Stabskapitänleutnant10


Major


Korvettenkapitän


Stabsapotheker


Stabsarzt


Stabsveterinär



---
1 Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4 Im Auswärtigen Dienst.
5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8 Als Eingangsamt.
9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
10 Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 6 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.