Änderung 13. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 26.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von 13. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes und Änderungshistorie des BBesO A/B

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

13. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
13. n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung


(Text neue Fassung)

13. Zulagen für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.

vorherige Änderung

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

(3)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.



(2) 1 Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. 2 Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(3)
Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed