Änderung 1. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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1. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
1. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Textabschnitt unverändert)

1. Amtsbezeichnungen


(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

(Text neue Fassung)

(2) Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

2. die Laufbahn,

3. die Fachrichtung.

vorherige Änderung

Die Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor' und 'Leitender Direktor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern.



Die Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor', 'Leitender Direktor', 'Direktor und Professor', 'Erster Direktor', 'Oberdirektor', 'Präsident' und 'Präsident und Professor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.

(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz 'beim Deutschen Bundestag'.






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