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Änderung 8. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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8. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
8. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten


(Text neue Fassung)

8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten


vorherige Änderung

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX.

(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.



(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Nachrichtendienste sind der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.