Änderung 8b. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

8b. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
8b. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik


(Text neue Fassung)

8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich


vorherige Änderung

(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.



(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

1. beim
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder

2. bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich.


(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.






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