16. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | 16. n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) 16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes | (Text neue Fassung)16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr |
Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. | (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden 1. für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung, 2. für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder 3. für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1. (2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt. (3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. |