19. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | 19. n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) 19. (aufgehoben) | (Text neue Fassung)19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit |
1 Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. 2 Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. |