Änderung Besoldungsgruppe A 15 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Besoldungsgruppe A 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 15


Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Botschafter1

Botschaftsrat

Bundesbankdirektor2

Dekan

Direktor 3

Generalkonsul4

Gesandter4

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit6

(Text neue Fassung)

 
Hauptkustos

vorherige Änderung nächste Änderung

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7



 
Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

- als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9

Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Studiendirektor

- im höheren Dienst

als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9

vorherige Änderung nächste Änderung

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -10

Oberstleutnant7, 11

Fregattenkapitän7, 11



zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -

Oberstleutnant7, 10

Fregattenkapitän7, 10

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär

vorherige Änderung


---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Erhält als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 Prozent der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
9 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
10 Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
11
Auf herausgehobenen Dienstposten.




---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
5 (aufgehoben)
6 (aufgehoben)
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
9 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
10 Auf herausgehobenen Dienstposten.




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