Änderung Besoldungsgruppe B 6 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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Besoldungsgruppe B 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 6


Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesrechnungshof

Direktor
und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -3

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter -

Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4

Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr

- als der ständige Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr

- als der ständige Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -5


(Text neue Fassung)

Direktor 3

Direktor und Professor 4

Erster Direktor 5

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul6

Gesandter6

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde

als Leiter einer Abteilung,7

als Leiter einer Unterabteilung,8

vorherige Änderung nächste Änderung

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 -



als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8

- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

vorherige Änderung nächste Änderung

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Geschäftsführer -11

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe

Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr


Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes

Präsident des Bundesarchivs

Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Präsident des Deutschen Wetterdienstes

Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Präsident
einer Bundespolizeidirektion10

Präsident und Professor
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Vizepräsident
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz

Vizepräsident beim Bundeskriminalamt

Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst

Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium

Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt

Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes

Vizepräsident des
Militärischen Abschirmdienstes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9




Oberdirektor 9

Präsident 10

Präsident und Professor 11

Vizepräsident


- bei
einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12

-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

vorherige Änderung


---

1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
4 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen.
5 Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
10 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.



---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.





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