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Bundesbesoldungsordnung B - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesO A/B k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434, 1460; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Besoldungsgruppe B 1 hat 1 frühere Fassung
Direktor und Professor1
---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.
---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.
Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Besoldungsgruppe B 2
Besoldungsgruppe B 2 hat 21 frühere Fassungen
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
Direktor und Professor2
Vizepräsident
Kapitän zur See4
Oberstapotheker4
Flottenapotheker4
Oberstarzt4
Flottenarzt4
Oberstveterinär4
---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.
3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
- -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
Direktor und Professor2
Vizepräsident
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -3
Kapitän zur See4
Oberstapotheker4
Flottenapotheker4
Oberstarzt4
Flottenarzt4
Oberstveterinär4
---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.
3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Besoldungsgruppe B 3
Besoldungsgruppe B 3 hat 30 frühere Fassungen
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
Bundesbankdirektor2
Direktor3
Direktor und Professor4
Generalkonsul5
Gesandter5
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Postdirektor
Oberst9
Kapitän zur See9
Oberstapotheker9
Flottenapotheker9
Oberstarzt9
Flottenarzt9
Oberstveterinär9
---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
- -
- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -
- -
- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -
- -
- beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -
- -
- beim Informationstechnikzentrum Bund -
- -
- beim Bundeszentralamt für Steuern -
- -
- als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -
- -
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
- -
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
- -
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
Bundesbankdirektor2
Direktor3
Direktor und Professor4
Generalkonsul5
Gesandter5
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Postdirektor
- -
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -
- -
- bei der Deutschen Post AG -
- -
- bei der Deutschen Bank AG -
- -
- bei der Deutschen Telekom AG -
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7
- -
- als Mitglied des Bundesrechnungshofes -
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8
Oberst9
Kapitän zur See9
Oberstapotheker9
Flottenapotheker9
Oberstarzt9
Flottenarzt9
Oberstveterinär9
---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 1. Januar 2020
Besoldungsgruppe B 4
Besoldungsgruppe B 4 hat 15 frühere Fassungen
Direktor1
Erster Direktor2
Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident3
Vizepräsident
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Erster Direktor2
Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident3
Vizepräsident
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -4
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Besoldungsgruppe B 5
Besoldungsgruppe B 5 hat 20 frühere Fassungen
Bundesbankdirektor1
Direktor2
Direktor und Professor3
Erster Direktor4
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor5
Präsident6
Präsident und Professor7
Vizepräsident, Vizedirektor
Direktor2
Direktor und Professor3
Erster Direktor4
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor5
Präsident6
Präsident und Professor7
Vizepräsident, Vizedirektor
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
- 3
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.
- 4
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
- 5
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
- 7
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.
- 8
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Besoldungsgruppe B 6
Besoldungsgruppe B 6 hat 25 frühere Fassungen
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
Direktor3
Direktor und Professor4
Erster Direktor5
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul6
Gesandter6
Leiter des Militärrabbinats
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
Präsident10
Präsident und Professor11
Vizepräsident
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
---
Bundesbankdirektor2
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
Direktor3
Direktor und Professor4
Erster Direktor5
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul6
Gesandter6
Leiter des Militärrabbinats
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8 - -
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -
Präsident10
Präsident und Professor11
Vizepräsident
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12
- -
- beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
- 3
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
- 4
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
- 5
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
- 7
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
- 8
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
- 9
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
- 10
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
- 11
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
- 12
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 17. Juli 2020
Besoldungsgruppe B 7
Besoldungsgruppe B 7 hat 14 frühere Fassungen
Direktor1
Ministerialdirigent
Präsident3
Präsident und Professor4
Vizepräsident
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
---
Ministerialdirigent
- -
- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -
Präsident3
Präsident und Professor4
Vizepräsident
- -
- der Generalzolldirektion -
- -
- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
- 2
- Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
- 3
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
- 4
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.
Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Besoldungsgruppe B 8
Besoldungsgruppe B 8 hat 11 frühere Fassungen
Direktor1
Erster Direktor2
Präsident3
Präsident und Professor4
---
Erster Direktor2
Präsident3
Präsident und Professor4
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
- 3
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
- 4
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 7. Dezember 2020 BGBl. I S. 2756 m.W.v. 1. Januar 2021
Besoldungsgruppe B 9
Besoldungsgruppe B 9 hat 8 frühere Fassungen
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
---
Bundesbankdirektor2
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
- 3
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
- 4
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Besoldungsgruppe B 10
Besoldungsgruppe B 10 hat 5 frühere Fassungen
Ministerialdirektor
General1
Admiral1
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- -
- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -
- -
- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -
- -
- als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien -
General1
Admiral1
---
- 1
- Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Besoldungsgruppe B 11
Besoldungsgruppe B 11 hat 2 frühere Fassungen
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär
Staatssekretär
Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
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