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Bundesbesoldungsordnung B - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesO A/B k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434, 1460; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1


Besoldungsgruppe B 1 hat 1 frühere Fassung

Direktor und Professor1

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.




Besoldungsgruppe B 2


Besoldungsgruppe B 2 hat 21 frühere Fassungen

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktor1

Direktor und Professor2

Vizepräsident

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -3

Oberst4

Kapitän zur See4

Oberstapotheker4

Flottenapotheker4

Oberstarzt4

Flottenarzt4

Oberstveterinär4

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.
3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.




Besoldungsgruppe B 3


Besoldungsgruppe B 3 hat 30 frühere Fassungen

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

-
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -

-
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -

-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

-
beim Informationstechnikzentrum Bund -

-
beim Bundeszentralamt für Steuern -

-
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung

-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Direktor3

Direktor und Professor4

Generalkonsul5

Gesandter5

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Postdirektor

-
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

-
bei der Deutschen Post AG -

-
bei der Deutschen Bank AG -

-
bei der Deutschen Telekom AG -

Ministerialrat

-
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7

-
als Mitglied des Bundesrechnungshofes -

Vizepräsident

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8

Vortragender Legationsrat Erster Klasse6

Oberst9

Kapitän zur See9

Oberstapotheker9

Flottenapotheker9

Oberstarzt9

Flottenarzt9

Oberstveterinär9

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.




Besoldungsgruppe B 4


Besoldungsgruppe B 4 hat 15 frühere Fassungen

Direktor1

Erster Direktor2

Leitender Direktor des Marinearsenals

Präsident3

Vizepräsident

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -4

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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.




Besoldungsgruppe B 5


Besoldungsgruppe B 5 hat 20 frühere Fassungen

Bundesbankdirektor1

Direktor2

Direktor und Professor3

Erster Direktor4

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Oberdirektor5

Präsident6

Präsident und Professor7

Vizepräsident, Vizedirektor

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8

---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.




Besoldungsgruppe B 6


Besoldungsgruppe B 6 hat 25 frühere Fassungen

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

Direktor3

Direktor und Professor4

Erster Direktor5

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul6

Gesandter6

Leiter des Militärrabbinats

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

-
bei einer obersten Bundesbehörde

als Leiter einer Abteilung,7

als Leiter einer Unterabteilung,8

als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8

-
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

Oberdirektor9

Präsident10

Präsident und Professor11

Vizepräsident

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12

-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

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1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
12
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.




Besoldungsgruppe B 7


Besoldungsgruppe B 7 hat 14 frühere Fassungen

Direktor1

Ministerialdirigent

-
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

Oberdirektor2

Präsident3

Präsident und Professor4

Vizepräsident

-
der Generalzolldirektion -

-
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
2
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.




Besoldungsgruppe B 8


Besoldungsgruppe B 8 hat 11 frühere Fassungen

Direktor1

Erster Direktor2

Präsident3

Präsident und Professor4

---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.




Besoldungsgruppe B 9


Besoldungsgruppe B 9 hat 8 frühere Fassungen

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Ministerialdirektor

-
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3

Präsident4

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt

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1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.




Besoldungsgruppe B 10


Besoldungsgruppe B 10 hat 5 frühere Fassungen

Ministerialdirektor

-
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -

-
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -

-
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien -

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General1

Admiral1

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1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.




Besoldungsgruppe B 11


Besoldungsgruppe B 11 hat 2 frühere Fassungen

Präsident des Bundesrechnungshofes

Staatssekretär