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Synopse aller Änderungen des BeurkG am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeurkG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Überschreiten des Amtsbezirks
    § 3 Verbot der Mitwirkung als Notar
    § 4 Ablehnung der Beurkundung
    § 5 Urkundensprache
Zweiter Abschnitt Beurkundung von Willenserklärungen
    1. Ausschließung des Notars
       § 6 Ausschließungsgründe
       § 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
    2. Niederschrift
       § 8 Grundsatz
       § 9 Inhalt der Niederschrift
       § 10 Feststellung der Beteiligten
       § 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
       § 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung
       § 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
       § 13a Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht
       § 14 Eingeschränkte Vorlesungspflicht
       § 15 Versteigerungen
       § 16 Übersetzung der Niederschrift
    3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
       § 17 Grundsatz
       § 18 Genehmigungserfordernisse
       § 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung
       § 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht
       § 20a Vorsorgevollmacht
       § 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage
    4. Beteiligung behinderter Personen
       § 22 Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte
       § 23 Besonderheiten für hörbehinderte Beteiligte
       § 24 Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist
       § 25 Schreibunfähige
       § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
    5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
       § 27 Begünstigte Personen
       § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
       § 29 Zeugen, zweiter Notar
       § 30 Übergabe einer Schrift
       § 31 (weggefallen)
       § 32 Sprachunkundige
       § 33 Besonderheiten beim Erbvertrag
       § 34 Verschließung, Verwahrung
       § 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
       § 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
Dritter Abschnitt Sonstige Beurkundungen
    1. Niederschriften
       § 36 Grundsatz
       § 37 Inhalt der Niederschrift
       § 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen
    2. Vermerke
       § 39 Einfache Zeugnisse
       § 39a Einfache elektronische Zeugnisse
       § 40 Beglaubigung einer Unterschrift
       § 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift
       § 42 Beglaubigung einer Abschrift
       § 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
Vierter Abschnitt Behandlung der Urkunden
    § 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
    § 44a Änderungen in den Urkunden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 45 Aushändigung der Urschrift
(Text neue Fassung)

    § 44b Nachtragsbeurkundung
    §
45 Urschrift
    § 45a
Aushändigung der Urschrift
    § 46 Ersetzung der Urschrift
    § 47 Ausfertigung
    § 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
    § 49 Form der Ausfertigung
    § 50 Übersetzungen
    § 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
    § 52 Vollstreckbare Ausfertigungen
    § 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
    § 54 Rechtsmittel
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Fünfter Abschnitt Verwahrung der Urkunden
    § 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden
    § 56 Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung
Sechster Abschnitt Verwahrung
    § 57 Antrag auf Verwahrung
    § 58 Durchführung der Verwahrung
    § 59 Verordnungsermächtigung
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    § 59a Verwahrungsverzeichnis
    § 60 Widerruf
    § 61 Absehen von Auszahlung
    § 62 Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten
Siebter Abschnitt Schlußvorschriften
    1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
       a) Bundesrecht
          § 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten
          § 64 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz
          § 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht
       b) Landesrecht
          § 66 Unberührt bleibendes Landesrecht
          § 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung
          § 68
          § 69 (aufgehoben)
       c) Amtliche Beglaubigungen
          § 70
       d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
          § 71
       e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
          § 72
       f) Bereits errichtete Urkunden
          § 73
       g) Verweisungen
          § 74
    2. Geltung in Berlin
       § 75 (aufgehoben)
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    3. Inkrafttreten
       § 76


    3. Übergangsvorschrift
       § 76 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs
       Schlußformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.

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(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entsprechend.



(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Fünften Abschnittes, entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 34 Verschließung, Verwahrung


(1) 1 Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. 2 In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. 3 Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben. 4 Der Notar soll veranlassen, daß das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird.

(2) Beim Abschluß eines Erbvertrages gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird.

(3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars.

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(4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form übertragen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 44a Änderungen in den Urkunden


(1) 1 Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von dem Notar besonders unterzeichnet werden. 2 Ist der Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind.

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(2) 1 Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. 2 Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen und mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen. 3 Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.



(2) 1 Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. 2 Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen. 3 Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen. 4 Wird die elektronische Fassung der Urschrift zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niedergelegt werden.

(3)
Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 44b (neu)




§ 44b Nachtragsbeurkundung


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(1) 1 Wird der Inhalt einer Niederschrift in einer anderen Niederschrift berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, soll der Notar durch einen mit dem Datum zu versehenden und von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk auf die andere Niederschrift verweisen. 2 § 44a Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3 Anstelle eines Nachtragsvermerks kann der Notar die andere Niederschrift zusammen mit der Niederschrift verwahren.

(2) Nachtragsvermerke sowie die zusammen mit der Niederschrift verwahrten anderen Niederschriften nach Absatz 1 soll der Notar in Ausfertigungen und Abschriften der Urschrift übernehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 45 Aushändigung der Urschrift




§ 45 Urschrift


(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars.

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(2) 1 Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, daß sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. 2 In diesem Fall soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. 3 Die Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift.

(3) Die
Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfaßt ist, ist auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.



(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach § 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, steht die elektronische Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich.

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§ 45a (neu)




§ 45a Aushändigung der Urschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, dass sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. 2 In diesem Fall soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. 3 Die Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift.

(2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfasst ist, ist auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.

§ 46 Ersetzung der Urschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer noch vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift tritt. 2 Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. 3 Er soll Ort und Tag der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden.

(2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.

(3)
1 Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2 Von der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.



(1) 1 Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift tritt. 2 Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. 3 Er soll Ort und Tag der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden.

(2) 1 Ist die elektronische Fassung der Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, soll die Urschrift erneut nach § 56 in die elektronische Form übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden. 2 Ist die Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1 entsprechend oder die Wiederherstellung erfolgt aus einer im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten früheren elektronischen Fassung der Urschrift. 3 Für die Wiederherstellung aus einer früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Absatz 1 entsprechend; in dem Vermerk soll zusätzlich die Tatsache der sicheren Speicherung im Elektronischen Urkundenarchiv angegeben werden.

(3) Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die
für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.

(4)
1 Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2 Von der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 49 Form der Ausfertigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. 2 Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.

(2) 1 Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. 2 Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein.



(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in

1.
einer Abschrift der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder

2. einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift.

(2) 1 Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. 2 Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. 3 Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.

(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.



(4) Im Urkundenverzeichnis soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.

(5) 1 Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. 2 § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 54 Rechtsmittel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45, 46, 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben.



(1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45a, 46 und 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben.

(2) 1 Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2 Über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 55 (neu)




§ 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis).

(2) Das Urkundenverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung sind vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen.

(3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkundensammlung, einer elektronischen Urkundensammlung und einer Erbvertragssammlung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 56 (neu)




§ 56 Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Bei der Übertragung der in Papierform vorliegenden Schriftstücke in die elektronische Form soll durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden, dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen Schriftstücken inhaltlich und bildlich übereinstimmen. 2 Diese Übereinstimmung ist vom Notar in einem Vermerk unter Angabe des Ortes und des Tages seiner Ausstellung zu bestätigen. 3 Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind. 4 Das elektronische Dokument und der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 5 § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Werden nach der Einstellung der elektronischen Fassung einer in der Urkundensammlung zu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die elektronische Urkundensammlung Nachtragsvermerke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die Nachtragsvermerke, die weiteren Unterlagen und die anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektronische Dokumente zu übertragen und zusammen mit der elektronischen Fassung der Urschrift oder Abschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren.

(3) Die von dem Notar in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten elektronischen Dokumente stehen den Dokumenten gleich, aus denen sie nach den Absätzen 1 und 2 übertragen worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 59a (neu)




§ 59a Verwahrungsverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis).

(2) 1 Das Verwahrungsverzeichnis ist im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen. 2 Erfolgt die Verwahrung in Vollzug eines vom Notar in das Urkundenverzeichnis einzutragenden Amtsgeschäfts, soll der Notar im Verwahrungsverzeichnis auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten verweisen, soweit diese auch in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen wären.

§ 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung


(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von

1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,

2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,

3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 173 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.



(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 76




§ 76 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.



(1) 1 Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden sind, sind die §§ 55 und 56 nicht anzuwenden. 2 Abweichend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu vermerken, wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist. 3 Zusätze und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

(2) 1 Die Urkundensammlung und die Erbvertragssammlung für Urkunden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden, werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt. 2 Zusätze und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

(3) 1 Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2022 entgegengenommen hat, ist § 59a vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 nicht anzuwenden. 2 Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt. 3 Der Notar kann jedoch zum Schluss eines Kalenderjahres alle Verwahrungsmassen im Sinne des Satzes 1
in das Verwahrungsverzeichnis übernehmen und insoweit die Verzeichnisführung nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen abschließen. 4 Dazu sind für die zu übernehmenden Verwahrungsmassen die nach den Vorschriften des Abschnitts 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse erforderlichen Angaben in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen. 5 Dabei sind sämtliche in den Massenbüchern und Verwahrungsbüchern verzeichneten Eintragungen zu übernehmen.

(4) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse und die Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für Urkunden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden, werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt.

(5) 1 Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 vorgenommen werden, gilt § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenverzeichnis und sind § 55 Absatz 3 sowie § 56 nicht anzuwenden. 2 Im Übrigen gelten für die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 vorgenommenen Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 entsprechend.