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§ 45a - Beurkundungsgesetz (BeurkG)

G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 45a Aushändigung der Urschrift



(1) 1Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, dass sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. 2In diesem Fall soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. 3Die Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift.

(2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfasst ist, ist auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.





 

Frühere Fassungen von § 45a BeurkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45a BeurkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45a BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeurkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 BeurkG Rechtsmittel (vom 01.01.2022)
... Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45a , 46 und 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben. (2) ...
§ 73 BeurkG Bereits errichtete Urkunden (vom 01.08.2022)
... §§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten auch für Urkunden, die vor dem Inkrafttreten dieses ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 2 NotUntAufbÄndG Änderung des Beurkundungsgesetzes (vom 06.12.2019)
...  c) Absatz 3 wird aufgehoben. 11. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „§ 45a Aushändigung der Urschrift (1) Die ... 11. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „ § 45a Aushändigung der Urschrift (1) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ... In § 54 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 45, 46, 51" durch die Angabe „ §§ 45a , 46 und 51" ersetzt. 15. Nach § 54 wird folgender Fünfter Abschnitt ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 4 DiRUG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... gilt als Urschrift im Sinne dieses Gesetzes (elektronische Urschrift)." 10. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt: „§ 45b Verwahrung und ...