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Änderung § 34 BeurkG vom 01.01.2022

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§ 34 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 34 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; dieses geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Verschließung, Verwahrung


(1) 1 Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. 2 In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. 3 Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben. 4 Der Notar soll veranlassen, daß das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird.

(2) Beim Abschluß eines Erbvertrages gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird.

(3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form übertragen werden.

(heute geltende Fassung) 

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