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Änderung § 45b BeurkG vom 01.08.2022

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§ 45b BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 45b BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

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§ 45b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden


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(1) 1 Das nach § 16b erstellte elektronische Dokument bleibt in der Verwahrung des Notars. 2 Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden.

(2) 1 Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. 2 Die Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung entspricht. 3 Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments können ausgehändigt werden. 4 Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument auszuhändigen.