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Änderung § 47 BeurkG vom 01.08.2022

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§ 47 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 47 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Ausfertigung


(Text alte Fassung)

Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.

(Text neue Fassung)

Die Ausfertigung der Niederschrift oder der elektronischen Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)