Änderung § 23 BeurkG vom 01.08.2022

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§ 23 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 23 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

(Text alte Fassung)

§ 23 Besonderheiten für hörbehinderte Beteiligte


(Text neue Fassung)

§ 23 Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten


(Textabschnitt unverändert)

1 Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, daß ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 2 Hat der Beteiligte die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm genehmigt worden ist.






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