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Änderung § 33 BeurkG vom 29.12.2025

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§ 33 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 33 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Besonderheiten beim Erbvertrag


(Text alte Fassung)

Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.

(Text neue Fassung)

Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.


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