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Änderung § 33 BeurkG vom 29.12.2025
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| § 33 BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung | § 33 BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 33 Besonderheiten beim Erbvertrag | |
| (Text alte Fassung) Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden. | (Text neue Fassung) Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden. |
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