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Änderung § 36 BeurkG vom 29.12.2025
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| § 36 BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung | § 36 BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36 Grundsatz | |
| (Text alte Fassung) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) (1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist. (2) 1 Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. 2 Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. |
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