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Änderung § 36 BeurkG vom 29.12.2025

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§ 36 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 36 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. 2 Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt
nichts anderes bestimmt ist.


 
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