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Änderung § 37 BeurkG vom 29.12.2025

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§ 37 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 37 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Inhalt der Niederschrift


(1) 1 Die Niederschrift muß enthalten

1. die Bezeichnung des Notars sowie

2. den Bericht über seine Wahrnehmungen.

2 Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt.

(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.

(Text alte Fassung)

(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend.


 
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