Änderung § 41 BeurkG vom 09.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 BeurkG, alle Änderungen durch Artikel 2 NotUntAufbÄndG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie des BeurkG

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§ 41 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 41 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift


(Text alte Fassung)

1 Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2 Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3 § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2 Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3 § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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