§ 54e BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | § 62 BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
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(Text alte Fassung) § 54e Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten | (Text neue Fassung)§ 62 Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten |
(1) Die §§ 54a, 54c und 54d gelten entsprechend für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten. (2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 54b Abs. 2 in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist. | (1) Die §§ 57, 60 und 61 gelten entsprechend für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten. (2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 58 Absatz 2 in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist. |