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Synopse aller Änderungen des BeurkG am 01.01.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 13 des VSBGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeurkG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Überschreiten des Amtsbezirks § 3 Verbot der Mitwirkung als Notar § 4 Ablehnung der Beurkundung § 5 Urkundensprache Zweiter Abschnitt Beurkundung von Willenserklärungen 1. Ausschließung des Notars § 6 Ausschließungsgründe § 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen 2. Niederschrift § 8 Grundsatz § 9 Inhalt der Niederschrift § 10 Feststellung der Beteiligten § 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit § 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung § 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13a Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14 Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15 Versteigerungen § 16 Übersetzung der Niederschrift 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten § 17 Grundsatz § 18 Genehmigungserfordernisse § 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung § 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht § 20a Vorsorgevollmacht § 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage 4. Beteiligung behinderter Personen § 22 Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte § 23 Besonderheiten für hörbehinderte Beteiligte § 24 Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist § 25 Schreibunfähige § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen § 27 Begünstigte Personen § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit § 29 Zeugen, zweiter Notar § 30 Übergabe einer Schrift § 31 (weggefallen) § 32 Sprachunkundige § 33 Besonderheiten beim Erbvertrag § 34 Verschließung, Verwahrung § 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten § 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars Dritter Abschnitt Sonstige Beurkundungen 1. Niederschriften § 36 Grundsatz § 37 Inhalt der Niederschrift § 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen 2. Vermerke § 39 Einfache Zeugnisse § 39a Einfache elektronische Zeugnisse § 40 Beglaubigung einer Unterschrift § 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift § 42 Beglaubigung einer Abschrift § 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde Vierter Abschnitt Behandlung der Urkunden § 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel § 44a Änderungen in den Urkunden § 44b Nachtragsbeurkundung § 45 Urschrift § 45a Aushändigung der Urschrift § 46 Ersetzung der Urschrift § 47 Ausfertigung § 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung § 49 Form der Ausfertigung § 50 Übersetzungen § 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht § 52 Vollstreckbare Ausfertigungen § 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht § 54 Rechtsmittel Fünfter Abschnitt Verwahrung der Urkunden § 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden § 56 Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung Sechster Abschnitt Verwahrung § 57 Antrag auf Verwahrung § 58 Durchführung der Verwahrung § 59 Verordnungsermächtigung § 59a Verwahrungsverzeichnis § 60 Widerruf § 61 Absehen von Auszahlung § 62 Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten Siebter Abschnitt Schlußvorschriften 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen a) Bundesrecht § 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten § 64 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz § 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht b) Landesrecht § 66 Unberührt bleibendes Landesrecht § 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung § 68 § 69 (aufgehoben) c) Amtliche Beglaubigungen § 70 d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren § 71 e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts § 72 f) Bereits errichtete Urkunden § 73 g) Verweisungen § 74 2. Geltung in Berlin § 75 (aufgehoben) 3. Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) § 76 | (Text neue Fassung) § 76 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs |
Schlußformel | |
§ 76 | § 76 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs |
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. | (1) 1 Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden sind, sind die §§ 55 und 56 nicht anzuwenden. 2 Abweichend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu vermerken, wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist. 3 Zusätze und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen. (2) 1 Die Urkundensammlung und die Erbvertragssammlung für Urkunden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden, werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt. 2 Zusätze und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen. (3) 1 Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2022 entgegengenommen hat, findet § 59a keine Anwendung. 2 Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt. (4) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse und die Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für Urkunden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden, werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt. |
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