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Synopse aller Änderungen des BeurkG am 29.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2025 durch Artikel 3 des ElPräsBeurkG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeurkG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung | BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
|---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Überschreiten des Amtsbezirks § 3 Verbot der Mitwirkung als Notar § 4 Ablehnung der Beurkundung § 5 Urkundensprache Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen Unterabschnitt 1 Ausschließung des Notars § 6 Ausschließungsgründe § 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen Unterabschnitt 2 Niederschrift § 8 Grundsatz § 9 Inhalt der Niederschrift § 10 Feststellung der Beteiligten § 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit § 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung § 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben | |
| (Text alte Fassung) § 13a Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht | (Text neue Fassung) § 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift § 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften § 13c Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht |
§ 14 Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15 Versteigerungen § 16 Übersetzung der Niederschrift | |
| Unterabschnitt 3 Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift | Unterabschnitt 3 Beurkundung mittels Videokommunikation |
§ 16a Zulässigkeit § 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift § 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation | |
| § 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften | § 16d (aufgehoben) |
§ 16e Gemischte Beurkundung Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten § 17 Grundsatz § 18 Genehmigungserfordernisse § 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung § 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht § 20a Vorsorgevollmacht § 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage Unterabschnitt 5 Beteiligung behinderter Personen § 22 Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte § 23 Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten § 24 Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist § 25 Schreibunfähige § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen § 27 Begünstigte Personen § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit § 29 Zeugen, zweiter Notar § 30 Übergabe einer Schrift | |
| § 31 (weggefallen) | § 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift |
§ 32 Sprachunkundige § 33 Besonderheiten beim Erbvertrag § 34 Verschließung, Verwahrung § 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten § 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen Unterabschnitt 1 Niederschriften § 36 Grundsatz § 37 Inhalt der Niederschrift § 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen Unterabschnitt 2 Vermerke § 39 Einfache Zeugnisse § 39a Einfache elektronische Zeugnisse § 40 Beglaubigung einer Unterschrift § 40a Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur | |
| | § 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift |
§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift § 42 Beglaubigung einer Abschrift § 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden § 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel § 44a Änderungen in den Urkunden § 44b Nachtragsbeurkundung § 45 Urschrift § 45a Aushändigung der Urschrift § 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden § 46 Ersetzung der Urschrift § 47 Ausfertigung § 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung § 49 Form der Ausfertigung § 50 Übersetzungen § 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht § 52 Vollstreckbare Ausfertigungen § 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht § 54 Rechtsmittel Abschnitt 5 Verwahrung der Urkunden § 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden § 56 Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung § 56a (aufgehoben) Abschnitt 6 Verwahrung § 57 Antrag auf Verwahrung § 58 Durchführung der Verwahrung § 59 Verordnungsermächtigung § 59a Verwahrungsverzeichnis § 60 Widerruf § 61 Absehen von Auszahlung § 62 Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten Abschnitt 7 Schlussvorschriften Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen § 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten § 64 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz § 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht § 66 Unberührt bleibendes Landesrecht § 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung § 68 Übertragung auf andere Stellen § 69 (aufgehoben) § 70 Amtliche Beglaubigungen § 71 Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren § 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts § 73 Bereits errichtete Urkunden § 74 Verweisungen Unterabschnitt 2 Übergangsvorschrift § 75 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs Schlußformel | |
§ 8 Grundsatz | |
| Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. | (1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. (2) 1 Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. 2 Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. |
§ 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung | |
| (1) 1 Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 2 Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung. | (1) 1 Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 2 Einer elektronischen Niederschrift sollen vorgelegte Nachweise nach Satz 1 in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 3 Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung. |
(2) Wird eine Willenserklärung als von einem Bevollmächtigten abgegeben beurkundet, so gilt die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Notar auch als Vorlage gegenüber demjenigen, gegenüber dem die beurkundete Willenserklärung abgegeben wird. | |
§ 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben | |
| (1) 1 Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. 2 In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 3 Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. 4 Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden. | (1) 1 Der Inhalt der Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, die Niederschrift von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. 2 In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 3 Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. 4 Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden. |
(2) 1 Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise übereinstimmen, so genügt es, wenn der übereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt wird. 2 § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt. (3) 1 Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. 2 Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen. | |
§ 13a (neu) | § 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift |
| | (1) Die elektronische Niederschrift muss in Gegenwart des Notars von den Beteiligten 1. mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen werden oder 2. auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden. (2) Die elektronische Niederschrift muss von dem Notar mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. (3) Elektronische Unterschriften müssen am Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden. (4) 1 Qualifizierte elektronische Signaturen sollen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 2 Die signierenden Personen müssen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. 3 Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen angegeben werden, die diese mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. 4 Dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden. (5) An die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften anderer Personen treten deren elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3. |
§ 13b (neu) | § 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften |
| | (1) Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert werden, das durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird. (2) 1 Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch das Signatursystem verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu gewährleisten. 2 Eine Übertragung der elektronischen Niederschrift an Dritte zur Anbringung einer qualifiziert elektronischen Signatur soll nicht erfolgen. (3) Bei der Aufnahme elektronischer Niederschriften sollen die Hilfsmittel, die zur elektronischen Erfassung der Unterschriften verwendet werden, die Unterschriften in Echtzeit wiedergeben. |
§ 13a Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht | § 13c Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht |
| (1) 1 Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so braucht diese nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten erklären, daß ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten. 2 Dies soll in der Niederschrift festgestellt werden. 3 Der Notar soll nur beurkunden, wenn den Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung vorliegt. 4 Für die Vorlage zur Durchsicht anstelle des Vorlesens von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. | (1) 1 Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so braucht diese nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten erklären, daß ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten. 2 Dies soll in der Niederschrift festgestellt werden. 3 Der Notar soll nur beurkunden, wenn für die Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung einsehbar ist. 4 Für die Vorlage zur Durchsicht anstelle des Vorlesens von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. |
(2) 1 Die andere Niederschrift braucht der Niederschrift nicht beigefügt zu werden, wenn die Beteiligten darauf verzichten. 2 In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß die Beteiligten auf das Beifügen verzichtet haben. (3) 1 Kann die andere Niederschrift bei dem Notar oder einer anderen Stelle rechtzeitig vor der Beurkundung eingesehen werden, so soll der Notar dies den Beteiligten vor der Verhandlung mitteilen; befindet sich die andere Niederschrift bei dem Notar, so soll er diese dem Beteiligten auf Verlangen übermitteln. 2 Unbeschadet des § 17 soll der Notar die Beteiligten auch über die Bedeutung des Verweisens auf die andere Niederschrift belehren. | |
| (4) Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen worden sind, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. | (4) 1 Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen worden sind, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 2 Wird auf Karten oder Zeichnungen in elektronischen Dokumenten verwiesen, so tritt an die Stelle der Unterschrift und des Siegels oder Stempels ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur, wobei das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat die Behörde erkennen lassen muss. |
§ 14 Eingeschränkte Vorlesungspflicht | |
(1) 1 Werden Bilanzen, Inventare, Nachlaßverzeichnisse oder sonstige Bestandsverzeichnisse über Sachen, Rechte und Rechtsverhältnisse in ein Schriftstück aufgenommen, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, so braucht es nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten auf das Vorlesen verzichten. 2 Das gleiche gilt für Erklärungen, die bei der Bestellung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen aufgenommen werden und nicht im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen selbst angegeben zu werden brauchen. 3 Eine Erklärung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, muß in die Niederschrift selbst aufgenommen werden. | |
| (2) 1 Wird nach Absatz 1 das beigefügte Schriftstück nicht vorgelesen, so soll es den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden; besteht das Schriftstück aus mehreren Seiten, soll jede Seite von ihnen unterzeichnet werden. 2 § 17 bleibt unberührt. | (2) 1 Wird nach Absatz 1 das beigefügte Schriftstück nicht vorgelesen, so soll es den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. 2 Unbeschadet des § 17 soll der Notar die Beteiligten auch über die Bedeutung des Verweisens auf das beigefügte Schriftstück belehren. |
(3) In der Niederschrift muß festgestellt werden, daß die Beteiligten auf das Vorlesen verzichtet haben; es soll festgestellt werden, daß ihnen das beigefügte Schriftstück zur Kenntnisnahme vorgelegt worden ist. | |
§ 16 Übersetzung der Niederschrift | |
(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache oder, wenn die Niederschrift in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird, dieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden. (2) 1 Eine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enthält, muß dem Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt werden. 2 Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die Übersetzung außerdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden; die Übersetzung soll der Niederschrift beigefügt werden. 3 Der Notar soll den Beteiligten darauf hinweisen, daß dieser eine schriftliche Übersetzung verlangen kann. 4 Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. | |
| (3) 1 Für die Übersetzung muß, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. 2 Für den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. 3 Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, so soll ihn der Notar vereidigen, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. 4 Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 5 Die Niederschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben werden. | (3) 1 Für die Übersetzung muß, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. 2 Für den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. 3 Ist der Dolmetscher nicht allgemein im Sinne von § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes beeidigt, so soll ihn der Notar beeidigen, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. 4 Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 5 Die Niederschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben werden. |
§ 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift | |
| (1) 1 Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. 2 Auf die elektronische Niederschrift sind die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts anderes bestimmt ist. (2) Die elektronische Niederschrift wird als elektronisches Dokument errichtet. (3) 1 Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. 2 In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist. 3 Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen wiedergegeben werden, die diese nach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden. (4) 1 Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. 2 Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 3 Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. 4 Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erstellen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend. (5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden. | (1) 1 Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. 2 Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13b, entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. (2) 1 Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. 2 In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist. (3) 1 Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. 2 Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. |
§ 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften | § 16d (aufgehoben) |
| Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden. | |
§ 16e Gemischte Beurkundung | |
| (1) 1 Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. 2 Dies soll in der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift vermerkt werden. | (1) 1 Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift nach § 16b mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. 2 Dies soll in beiden Niederschriften vermerkt werden. |
(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren. | |
§ 31 (weggefallen) | § 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift |
| | Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden. |
§ 33 Besonderheiten beim Erbvertrag | |
| Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden. | Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden. |
§ 36 Grundsatz | |
| Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist. | (1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist. (2) 1 Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. 2 Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. |
§ 37 Inhalt der Niederschrift | |
(1) 1 Die Niederschrift muß enthalten 1. die Bezeichnung des Notars sowie 2. den Bericht über seine Wahrnehmungen. 2 Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt. (2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden. | |
| (3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. | (3) 1 § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend. |
§ 39a Einfache elektronische Zeugnisse | |
| (1) 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen sind elektronisch zu errichten. 2 Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3 § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. | (1) 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen, elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen sind elektronisch zu errichten. 2 Das hierzu erstellte Zeugnis muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3 § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. |
(2) 1 Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. 2 Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben. (3) 1 Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. 2 Ist das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur eines Notars versehen, so genügt die Dokumentation der Prüfung seiner qualifizierten elektronischen Signatur. | |
| (4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist. | (4) 1 Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist. 2 Dasselbe gilt für die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens. |
§ 40b (neu) | § 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift |
| | (1) Eine elektronische Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben wird. (2) Die §§ 13b und 40 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beglaubigung von elektronischen Handzeichen entsprechend. |
§ 44a Änderungen in den Urkunden | |
| (1) 1 Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von dem Notar besonders unterzeichnet werden. 2 Ist der Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind. (2) 1 Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. 2 Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen. 3 Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen. 4 Wird die elektronische Fassung der Urschrift zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niedergelegt werden. 5 Bei elektronischen Niederschriften ist der Nachtragsvermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das vom Notar mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. | (1) 1 Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluss vor den Unterschriften oder in der Niederschrift vermerkt und im letzteren Fall von dem Notar am Rand besonders unterzeichnet werden, es sei denn, er versieht das Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur. 2 Ist der Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind. (2) 1 Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. 2 Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen. 3 Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen. 4 Wird die elektronische Fassung der Urschrift zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niedergelegt werden. 5 Bei elektronischen Niederschriften ist der Nachtragsvermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das vom Notar mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. |
(3) Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen. | |
§ 45 Urschrift | |
(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars. (2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach § 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, steht die elektronische Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich. | |
| (3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift im Sinne dieses Gesetzes (elektronische Urschrift). | (3) Das nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b, 36 Absatz 2 oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift (elektronische Urschrift). |
§ 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden | |
| (1) 1 Das nach § 16b erstellte elektronische Dokument bleibt in der Verwahrung des Notars. 2 Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden. | (1) 1 Die nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b und 36 Absatz 2 erstellten elektronischen Dokumente bleiben in der Verwahrung des Notars. 2 Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden. |
(2) 1 Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. 2 Die Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung entspricht. 3 Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments können ausgehändigt werden. 4 Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument auszuhändigen. | |
§ 47 Ausfertigung | |
| Die Ausfertigung der Niederschrift oder der elektronischen Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr. | Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr. |
§ 56 Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung | |
(1) 1 Bei der Übertragung der in Papierform vorliegenden Schriftstücke in die elektronische Form soll durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden, dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen Schriftstücken inhaltlich und bildlich übereinstimmen. 2 Diese Übereinstimmung ist vom Notar in einem Vermerk unter Angabe des Ortes und des Tages seiner Ausstellung zu bestätigen. 3 Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind. 4 Das elektronische Dokument und der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 5 § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. | (1) 1 Bei der Übertragung der in Papierform vorliegenden Schriftstücke in die elektronische Form soll durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden, dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen Schriftstücken inhaltlich und bildlich übereinstimmen. 2 Diese Übereinstimmung ist vom Notar in einem Vermerk unter Angabe des Ortes und des Tages seiner Ausstellung zu bestätigen. 3 Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind. 4 Das elektronische Dokument und der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 5 § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. |
(2) Werden nach der Einstellung der elektronischen Fassung einer in der Urkundensammlung zu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die elektronische Urkundensammlung Nachtragsvermerke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die Nachtragsvermerke, die weiteren Unterlagen und die anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektronische Dokumente zu übertragen und zusammen mit der elektronischen Fassung der Urschrift oder Abschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren. (3) 1 Werden der elektronischen Urschrift Unterlagen oder andere Urschriften beigefügt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2 § 44a Absatz 2 Satz 5 und § 44b Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. (4) Die von dem Notar in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten elektronischen Dokumente stehen den Dokumenten gleich, aus denen sie nach den Absätzen 1 bis 3 übertragen worden sind. | |
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