Zitierungen von § 53 BeurkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeurkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 11 GNotKG Zurückbehaltungsrecht
... in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zurückbehaltung ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Anlage DiRUG zu Artikel 4 Nummer 17 Inhaltsübersicht
... auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht § 52 Vollstreckbare Ausfertigungen § 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht § 54 Rechtsmittel ...


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